Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 1. September 2026

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Makler- und Nachweisleistungen der Eigenraum Immobilien GmbH, Karolingerstraße 5, 82362 Weilheim i. OB (nachfolgend „Makler“) gegenüber ihren Auftraggebern und Interessenten.

(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur wirksam, wenn der Makler ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.

(3) Individuell getroffene Vereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen Bedingungen.

2. Zustandekommen des Maklervertrages

(1) Ein Maklervertrag über ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung bedarf nach § 656a BGB der Textform. Eine mündliche oder stillschweigende Provisionsvereinbarung kommt in diesen Fällen nicht wirksam zustande.

(2) Im Übrigen kommt der Maklervertrag durch ausdrückliche Vereinbarung oder dadurch zustande, dass der Auftraggeber Maklerleistungen in Anspruch nimmt, auf deren Entgeltlichkeit der Makler zuvor hingewiesen hat.

(3) Angebote und Objektnachweise des Maklers sind freibleibend und beruhen auf Angaben des Eigentümers oder Dritter.

3. Leistungen des Maklers

(1) Der Makler wird für den Auftraggeber nachweisend und/oder vermittelnd tätig. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung.

(2) Der Makler schuldet keinen Erfolg im Sinne des Zustandekommens eines Hauptvertrages. Ein Provisionsanspruch entsteht nur unter den Voraussetzungen der Ziffer 5.

(3) Der Makler ist berechtigt, Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

4. Doppeltätigkeit und Interessenkonflikte

(1) Der Makler ist berechtigt, auch für die andere Vertragspartei tätig zu werden. Er legt dies vor Aufnahme der Tätigkeit offen.

(2) Wird der Makler bei der Vermittlung eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung an einen Verbraucher für beide Seiten tätig, kann er sich nach § 656c BGB eine Provision nur von beiden Parteien in gleicher Höhe versprechen lassen.

(3) Wird der Makler in diesen Fällen nur für eine Partei tätig, darf nach § 656d BGB höchstens die Hälfte der Provision auf die andere Partei übergewälzt werden; deren Zahlungspflicht wird erst fällig, wenn die auftraggebende Partei ihren Anteil nachweislich gezahlt hat.

(4) Beabsichtigt der Makler, eine Immobilie selbst oder über ein mit ihm verbundenes Unternehmen zu erwerben, teilt er dies dem Eigentümer vor Abgabe einer Wertaussage mit. In diesem Fall wird der Makler für den Eigentümer nicht zugleich bewertend tätig.

5. Provision

(1) Höhe, Schuldner und Fälligkeit der Provision ergeben sich aus der Vereinbarung mit dem Auftraggeber sowie aus dem jeweiligen Objektangebot. Sofern nichts anderes vereinbart ist, versteht sich die Provision als Prozentsatz des beurkundeten Kaufpreises einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Der Provisionsanspruch entsteht, wenn infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers ein wirksamer Hauptvertrag zustande kommt. Er ist mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages verdient und fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Der Provisionsanspruch bleibt bestehen, wenn statt des angebotenen Vertrages ein wirtschaftlich gleichwertiger Vertrag geschlossen wird, insbesondere Kauf statt Miete oder Erwerb einer Beteiligung an einer grundbesitzenden Gesellschaft.

(4) Der Provisionsanspruch entfällt nicht dadurch, dass der Vertrag durch einen Angehörigen des Auftraggebers oder ein von ihm beherrschtes Unternehmen geschlossen wird, sofern der Auftraggeber am wirtschaftlichen Ergebnis des Erwerbs beteiligt ist oder der Erwerb ihm wirtschaftlich zugutekommt.

(5) Kannte der Auftraggeber das Objekt bereits vor dem Nachweis, soll er dies dem Makler unverzüglich in Textform mitteilen und die Quelle seiner Vorkenntnis benennen. Die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bleibt hiervon unberührt.

6. Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt dem Makler alle für die Vermarktung erforderlichen Unterlagen und Angaben vollständig und richtig zur Verfügung, insbesondere Grundbuchauszug, Flächenangaben, Bauunterlagen sowie Angaben zu Belastungen, Mietverhältnissen und Mängeln.

(2) Der Auftraggeber legt dem Makler vor Beginn der Vermarktung einen gültigen Energieausweis vor. Ohne die Pflichtangaben nach § 87 GEG darf der Makler die Immobilie nicht bewerben.

(3) Der Auftraggeber informiert den Makler unverzüglich, wenn sich Angaben ändern, das Objekt anderweitig veräußert wird oder Verhandlungen mit Dritten aufgenommen werden.

7. Weitergabe von Informationen

(1) Angebote, Exposés und sonstige Informationen des Maklers sind ausschließlich für den Empfänger bestimmt und vertraulich zu behandeln.

(2) Gibt der Empfänger diese Informationen schuldhaft unbefugt an Dritte weiter und schließt der Dritte den Hauptvertrag ab, ist der Empfänger dem Makler zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

8. Alleinauftrag

(1) Wird ein Alleinauftrag vereinbart, verpflichtet sich der Auftraggeber, während der Laufzeit keinen weiteren Makler zu beauftragen und Interessenten an den Makler zu verweisen.

(2) Der Alleinauftrag wird für die vereinbarte Laufzeit geschlossen. Er verlängert sich nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt.

(3) Das Recht des Auftraggebers, die Immobilie selbst zu verkaufen, bleibt unberührt. Ob und in welchem Umfang in diesem Fall ein Provisions- oder Aufwendungsersatzanspruch besteht, richtet sich nach der Einzelvereinbarung.

9. Haftung

(1) Der Makler haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Makler nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Angaben zum Objekt beruhen auf Informationen des Eigentümers oder Dritter. Der Makler prüft diese Angaben auf Plausibilität, kann jedoch keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen, soweit ihn kein eigenes Verschulden trifft.

(4) Eine Beratung in rechtlichen, steuerlichen oder finanziellen Fragen ist nicht Gegenstand der Maklerleistung.

10. Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Einzelheiten und das Muster-Widerrufsformular finden Sie in der Widerrufsbelehrung.

11. Pflichten nach dem Geldwäschegesetz

Der Makler ist Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG. Er ist gesetzlich verpflichtet, die Vertragsparteien zu identifizieren und die Angaben aufzuzeichnen und aufzubewahren (§§ 8, 10 ff. GwG). Auftraggeber und Kaufinteressenten wirken hieran mit und legen die erforderlichen Ausweisdokumente vor. Ohne diese Mitwirkung darf der Makler die Geschäftsbeziehung nicht begründen oder fortsetzen.

12. Datenschutz

Der Makler verarbeitet personenbezogene Daten nach den Vorgaben der DSGVO. Einzelheiten zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauern und Betroffenenrechten finden Sie in der Datenschutzerklärung.

13. Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Maklers.

(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

14. Verbraucherstreitbeilegung

Der Makler ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.